Durch die Schlussfeststellung vom [26.07.2023] wird das Flurbereinigungsverfahren formal abgeschlossen. Nach Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung tritt die Rechtsfolge ein, dass Beteiligte an dem Verfahren mit Nachforderungen, Anträgen, Widersprüchen nicht mehr gehört werden können und die Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörde erlischt. (s. Bekanntmachungen)