Fraßschäden durch Tauben nicht unterschätzen

Stand: 07/14/2005
Autor: Stefan Ernert, DLR Westerwald-Osteifel


In jedem Jahr mit Beginn der Frühjahrs- oder Herbstaussaat treten wieder massive Fraßschäden durch anfliegende Taubenschwärme auf. Gerade die auflaufenden Saaten (Keimpflanzen) und vor allem Raps stehen auf dem Speiseplan der Tauben ganz oben. Aus dem ursprünglichen Waldvogel ist ein Besiedler der freien Landschaft mit Feldgehölzen geworden. Neben den vorhandenen Nistgelegenheiten dürfte es das Nahrungsangebot in der Kulturlandschaft mit Gärten, Grünland und Ackerflächen sein, die einen Reiz zur Besiedlung und Nahrungssuche ausübt.


Die Ringeltaube

Sie ist die größte heimische Taube und ist taubenblau-grau mit einem auffälligem weißen Streifen am Vorderrand des Flügels. Am Hals haben die älteren Tauben einen größeren weißen Fleck an jeder Seite. Ihr Gewicht liegt bei 400 bis 600 g. Die Tauben erbauen ein Reisignest in dem in 16 bis 17 Tagen die Eier erbrütet werden. Die jungen Tauben verlassen nach 28 bis 32 Tagen das Nest.


Die Türkentaube

Es ist eine hellgraubraune Taube mit einem charakteristischem schwarzen Halsband welches weiß eingesäumt ist. Sie ist mit ca. 180 g Gewicht wesentlich leichter als die Ringeltaube. Beide Eltern erbrüten in 14 bis 17 Tagen die Jungen, die nach 18 bis 21 Tagen das Nest verlassen.


In der Regel keine Ersatzpflicht

Schäden durch Tauben sind nach dem Bundesjagdgesetz (anders als z.B. Kaninchen- oder Rehwildschäden) nicht ersatzpflichtig. Jedem betroffenen Praktiker ist dieses leidige Problem hinreichend bekannt. Daher ist eine gezielte Bejagung der Ringel- und Türkentauben außerhalb der Schonzeit unabdingbar. Die Jahresstrecke von Wildtauben lag 2002/03 bundesweit bei 854.324 Tauben und in Rheinland-Pfalz bei 18.506 Tauben. Leider zeigen hier nicht alle Jäger genügend Verständnis für die Probleme der Landwirte und bejagen die Tauben nur mäßig. Es besteht jedoch seitens der Jagdgenossenschaften die Möglichkeit als Zusatz ein Ausgleich für Taubenschäden im Jagdpachtvertrag aufzunehmen.


Bejagung immer schwieriger

Die bisher durch Landesrecht geregelten Jagdzeiten für Ringel- und Türkentauben wurde durch Umsetzung einer EU – Richtlinie bundesweit vereinheitlicht.Gemäß der Verordnung über die Jagdzeiten vom 25.04.2002 gilt nunmehr bundesweit als Jagdzeit für Ringel- und Türkentauben der 01. November bis 20. Februar. Die Tauben haben also Schonzeit vom Beginn des Nestbaus bis zum Zeitpunkt, wenn die Jungtiere das Nest verlassen.
Durch die Jagdzeitverkürzung ist auch eine Zunahme der Ringel- und Türkentauben denkbar. Weiterhin besteht jedoch die Möglichkeit als Landwirt oder als Jäger einen Antrag auf Schonzeitaufhebung zu stellen. Zuständig für die Schonzeitaufhebung ist in Rheinland-Pfalz die “Untere Jagdbehörde” bei den Kreisverwaltungen in Verbindung mit dem jeweiligen Kreisjagdmeister


Was kann der Landwirt tun?

Hat sich ein Taubenschwarm von ca. 100 Tieren auf einer Parzelle ausgebreitet, ist es oft schon zu spät. Bis eine Schonzeitaufhebung erfolgt ist, ist der Schaden schon gesetzt. Es hat sich in Verbindung mit den Jägern bewährt, die Anzahl der Tauben schon vor der Aussaat abzuschätzen. Nun ist es frühzeitig möglich, die untere Jagdbehörde auf die Gefahren aufmerksam zu machen und eine Schonzeit-aufhebung für die Tauben zu beantragen.
Sonstige Abwehrmaßnahmen durch die Landwirte zeigen nur geringe Erfolge. Eine Ablenkungsfütterung über gezielte Äsungsflächen haben bei größeren Schwärmen nur wenig Wirkung. Auch ist häufiges Stören der Tauben durch Befahren der Flächen illusorisch und bei weiter entfernteren Flächen nicht möglich
Mittig aufgestellte Vogelscheuchen bewirken nur einen kurzzeitigen Effekt und sind bei starkem Zuflug unzureichend. Flatterbänder zeigen nur bei stetigem Wind einen ausreichenden Erfolg. Sie sind leicht aufzustellen und relativ preisgünstig. Bisher keine befriedigende Wirkung zeigen Vergrämungsmittel wie z.B. Bittersalz und Knoblauchprodukte.
Weiterhin sind Schreckschussgeräte in der Nähe von Wohnbereichen problematisch. Dort wo ein Einsatz möglich ist, müssen Gewöhnungseffekte (z. B. zeitlich gleiche Knallabstände) vermieden werden.Vogelschutznetze stellen einen guten Schutz gegen die Tauben dar und sind oft die einzige Alternative zur Bejagung.


Fazit

Für die betroffenen Landwirte stellt sich die Situation als sehr unbefriedigend dar, da bei einem entstandenen Schaden keine Ausgleich durch den Jagdpächter erfolgt. Die Vermeidung von Fraßschäden durch Ringel- und Türkentauben stellen hohe Ansprüche an die Landwirte und Jäger. Nur gemeinsam ist es möglich dauerhaft Schäden an den Kulturpflanzen zu vermeiden. Durch die stark eingeschränkten Jagdzeiten ist es sinnvoll schon frühzeitig eine Schonzeitaufhebung zu beantragen.


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