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Zur Herstellung von Wein zugelassene Rebsorten in RLP
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Gemäß Weingesetz § 8 in Rheinland-Pfalz zur Herstellung von Wein zugelassene Rebsorten (Weinrechts-DVO-Rheinland-Pfalz Anlage 3 zu § 4a). Bei der Klassifizierung von Rebsorten haben sich folgende Änderungen ergeben (In Kraft getreten am 27. Januar 2021) Eine länderspezifische Klassifizierung (eigene Sortenliste für Rheinland-Pfalz) gibt es somit nicht mehr. Die Klassifizierung der Rebsorten ist jetzt bundesweit einheitlich geregelt. Zur Herstellung von Wein zugelassen sind alle in der von der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft [BLE] veröffentlichten Sortenliste aufgeführten Keltertraubensorten. Diese ist unter folgenden Link abrufbar. https://www.ble.de/DE/Themen/Landwirtschaft/Wein/Liste-Rebsorten/Rebsorten_node. html Alle Bundesländer melden der BLE einmal jährlich mit Stichtag zum 30. Juni die auf ihrem Hoheitsgebiet zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten. Wenn diese Rebsorten als g. g. A. oder g. U. Wein in Verkehr gebracht werden sollen, bedarf es der Aufnahme durch die jeweilige Schutzgemeinschaften oder Branchenverbände in der Produktspezifikation. Für den Versuchsanbau (früher Anbaueignungsversuche) ergeben sich damit folgende Änderungen: Nur Sorten, welche nicht in der BLE Rebsortenliste (einschließlich der angefügten Zuchtnummern) genannt werden, können in sehr engem Rahmen noch versuchsmäßig angepflanzt werden. Die Anpflanzung und Wiederbepflanzung von Versuchsflächen ist den zuständigen Landesbehörden mitzuteilen. Für RLP ist dies die LWK. Es gibt keine Versuchsgenehmigungen durch das DLR RNH mehr. Erzeugnisse von diesen Flächen dürfen bis zu 20 Hektoliter je Betrieb und Jahr als Deutscher Wein vermarktet werden. Die maximal zulässige Fläche für den Versuchsanbau ist auf 0,1 ha pro Betrieb begrenzt, unabhäng von der Sortenanzahl. Die Anpflanzung ist vom Genehmigungssystem ausgenommen. Das heißt konkret: Für diese Anpflanzungen wird weder eine Genehmigung zur Wiederbepflanzung (§6 WeinG, klassisches Wiederbepflanzungsrecht), noch eine Genehmigung zur Neuanpflanzung (§7 WeinG, Neuanpflanzungsgenehmigung nach Zuteilung der BLE) benötigt, die Pflanzungen (max. 0,1 ha) sind der zuständigen LWK lediglich anzuzeigen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Anpflanzung, Wiederbepflanzung oder Veredlung von nicht klassifizierten Keltertraubensorten zu wissenschaftlichen Forschungs- und Versuchszwecken auf g. U.- oder g. g. A.-Flächen beschränken. RLP beabsichtigt davon Gebrauch zu machen. Sobald die Anerkennung einer Rebsorte durch ein Bundesland und die Meldung an die BLE erfolgt ist: Dürfen die Erzeugnisse von nun klassifizierten Rebsorten aus Versuchsflächen nur noch 5 Jahre in Verkehr gebracht werden. Ab dem sechsten Jahr, das auf das Jahr der Klassifizierung / Anerkennung folgt, ist dies nicht mehr zulässig. Die Fläche muss gerodet werden. Ausnahme: Wenn man für die Fläche, ab dem Zeitpunkt der Zulassung der Rebsorte durch die BLE innerhalb 5 Jahre, entsprechende Neuanpflanzungsgenehmigung oder Umwandlungsgenehmigung zur Verfügung stellt.
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