Faktencheck: Ist das Mindesthaltbarkeitsdatum ein Wegwerfdatum?

Stand: 05/24/2012
Die Zahlen und Fakten über das Ausmaß an Lebensmittelverschwendung haben Diskussionen um das Mindesthaltbarkeitsdatum auf Lebensmitteln ausgelöst.
Ist dieses Datum wirklich wichtig? Muss ich Lebensmittel, die „abgelaufen“ sind, tatsächlich entsorgen? Unser Faktencheck klärt auf.


Das Mindesthaltbarkeitsdatum

Seit 1984 ist in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) - und seid 2011 in der europäischen Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) (EU) Nr. 1169/2011 - gesetzlich vorgeschrieben, dass verpackte Lebensmittel mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) beschriftet werden müssen. Dabei ist der unverschlüsselte Wortlaut „mindestens haltbar bis …“ und die Angabe eines Datums vorgeschrieben. Die Angaben des MHD müssen in der Reihenfolge: Tag, Monat und Jahr erfolgen. Bei Lebensmitteln mit einer Haltbarkeit von 3 bis 18 Monaten reicht nach der Formulierung „mindestens haltbar bis Ende …“ die Angabe von Monat und Jahr. Bei mehr als 18 Monaten Lagerfähigkeit muss nur die Jahreszahl „mindestens haltbar bis Ende …“ aufgeführt werden.

Für die Haltbarkeitsfristen der einzelnen Produkte gibt es keine Gesetzesvorschrift.
Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) legt der Hersteller fest. Es ist sowohl ein Orientierungsdatum für den Verbraucher als auch eine Art „Garantieerklärung“ des Herstellers. Bis zum Ablauf dieses Datums trägt der Produzent die Verantwortung dafür, dass das Produkt bei angemessener Lagerung seine spezifischen Eigenschaften wie Geruch, Geschmack, Konsistenz, Farbe und Nährstoffgehalte behält.
Um das Risiko eventueller Reklamationen möglichst gering zu halten, legen die Produzenten das vorgeschriebene MHD sehr vorsichtig mit mehr oder weniger großem Sicherheitsspielraum fest, unter Umständen mit weit kürzeren Lagerfristen als notwendig. Es ist daher auch nicht ungewöhnlich, dass vergleichbare Lebensmittelerzeugnisse verschiedener Fabrikate ab ihrer Herstellung unterschiedliche Mindesthaltbarkeitsdaten aufweisen.

Der Handel darf Lebensmittel, die das MHD überschritten haben, bedenkenlos weiter anbieten, sofern sie noch einwandfrei sind. Diese Lebensmittel werden in der Regel zu niedrigeren Preisen mit einem Hinweis auf ein ablaufendes MHD in separaten Regalen angeboten. Die Herstellergarantie entfällt mit Ablauf des MHD.


Das Verbrauchsdatum

Sehr leicht verderbliche Lebensmittel, die durch Keimwachstum schon nach kurzer Zeit eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können, werden mit einem Verbrauchsdatum anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums deklariert. Als leicht verderblich gelten beispielsweise Hack- und Geflügelfleisch, Fisch und Rohmilch. In diesem Fall ist dem Datum in Verbindung mit einer einzuhaltenden Lagertemperatur der Wortlaut „verbrauchen bis…“ vorangestellt. Häufig wird das Verbrauchsdatum im Sprachgebrauch auch als „Verfallsdatum“ bezeichnet. Derart gekennzeichnete Lebensmittel dürfen nach Ablauf des Verbrauchsdatums keinesfalls im Handel weiter verkauft werden.

Das Verbrauchsdatum ist also das wichtigere Datum und sollte unbedingt als Stichtag beachtet werden. Lebensmittel mit abgelaufenem Verbrauchsdatum sollten konsequent nicht mehr verzehrt werden, auch wenn keine äußerlichen Mängel wahrnehmbar sind.


Mit allen Sinnen prüfen

Tatsächlich lässt ein MHD durchaus eine längere Lagerung des Lebensmittels zu ohne dass dessen Genusstauglichkeit leidet. Besonders gesäuerte Milchprodukte werden oft zu unrecht frühzeitig entsorgt. Dabei halten sich die Produkte meist erheblich länger als angegeben. Eine möglicherweise sich absetzende Molke oder ein leichtes Antrocknen einer Oberfläche bedeuten noch nicht, dass diese Lebensmittel verzehrsuntauglich sind. Eine gesundheitliche Bedenklichkeit besteht dadurch nicht.

Ein tatsächlich eingetretener Verderb wäre relativ leicht optisch und sensorisch, am Geruch, an einem atypischen säuerlichen Geschmack oder im Extremfall an Verfärbungen oder einem Schimmelrasen zu erkennen. Hier gilt es, seinen angeborenen Sinnen zu vertrauen, so wie man üblicherweise auch bei unverpackter Ware, zum Beispiel bei Wurstwaren vom Metzger, Backwaren vom Bäcker oder lose eingekauftem Obst, Gemüse und Kartoffeln einzig über die Sinneswahrnehmung deren Verzehrstauglichkeit beurteilt.

Wie dehnbar die Mindesthaltbarkeitsdaten ausgelegt werden können zeigt sich deutlich an Konfitüren oder Konserven. Der Inhalt einer unbeschädigten Konservendose ist unter Umständen noch mehrere Jahre nach Herstellung verzehrsfähig, auch wenn im Hinblick auf Aroma, Farbe oder wertgebende Inhaltsstoffe mehr oder weniger starke Einbußen zu erwarten sind. Inwieweit ein Genusswert nach Ablauf des MHD noch vorhanden ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden.

Einheitlich definierte Haltbarkeitsfristen zu den jeweiligen Lebensmitteln gibt es nicht.
Lebensmittel sind viel zu sehr „Naturprodukte“, als dass der Zeitpunkt eines Verderbs genau berechnet werden könnte. Verschiedene Faktoren wie anfängliche Kontaminationen in der natürlichen Umgebung, suboptimale Lagerbedingungen, die Verarbeitungshygiene usw. bergen Unsicherheiten. Der Abbau von Vitaminen, ein Ranzigwerden von Fett oder ein Sauerwerden von Lebensmitteln – dies sind alles schleichende Vorgänge, die nicht schlagartig mit Ablauf eines Datums passieren.


Richtig einkaufen und lagern

Die Garantieerklärung durch ein MHD setzt immer voraus, dass eine Lebensmittelpackung bei „angemessenen Aufbewahrungsbedingungen“ transportiert und gelagert wird. Bei geöffneten Packungen hat das MHD keine Gültigkeit mehr. Durch eintretende Luft können Feuchtigkeit oder Mikroorganismen auf das Produkt gelangen, die einen Verderb erheblich beschleunigen.

Tipps:
  • Nur soviel kaufen, wie in absehbarer Zeit aufgebraucht wird. Das gilt besonders für Großpackungen.
  • Bei Tiefkühlkost oder gekühlter Ware die Kühlkette nicht unterbrechen. Das heißt, bei sommerlichen Temperaturen sollte man mit einer Kühlbox einkaufen gehen und die Lebensmittel zu Hause sofort einlagern.
  • Die Vorräte zu Hause am besten so einordnen, dass neu gekaufte Ware immer hinter die ältere Ware einlagert wird.
  • Trockenprodukte sind weniger leicht verderblich als wasserreiche, cremige Lebensmittel. Ein weit überschrittenes MHD ist dabei meist unkritisch.
  • Bei Schimmelbefall an Lebensmitteln das Produkt im Ganzen wegwerfen. Bei Brot, Getreide, Nüsse, Samenkerne oder Pilzen können sich gefährliche Schimmelpilzgifte (Aflatoxine) bilden.
  • Dies gilt auch für Obst, Kompott oder Säfte sowie Gemüse und Konfitüren, da sich in Flüssigkeiten und weicher Konsistenz die Schimmelpilzgifte auch unsichtbar im ganzen Lebensmittel verteilen können.
  • Ausnahme sind Edelschimmelkulturen auf Käse.
  • Gewölbte Konservendosen (sogenannte Bombagen) auch vor Ablauf des MHD am besten ungeöffnet entsorgen. Darin verbirgt sich die Gefahr, dass sich das Bakterium Clostridium botulinum entwickelt hat, das ein hochtoxisches Botulinusgift erzeugt. Ein Verderb durch diese Bakterien ist durch einen starken Übelgeruch und einen Zerfall der Lebensmittelkonsistenz erkennbar.
  • Mit einem Kühlschrankthermometer kontrollieren, ob das Kühlgerät richtig eingestellt ist.


Fazit

„Abgelaufene“ Lebensmittel müssen nicht umgehend entsorgt werden. Durch Prüfen der Produkte mit allen Sinnen und sachgemäße Lagerung kann das Wegwerfen von Lebensmitteln vermieden werden.
Nicht nur Verbraucherinnen und Verbraucher leisten durch einen vernünftigen Umgang mit dem MHD einen Beitrag gegen Lebensmittelverschwendung. Im dialogforum Groß- und Einzelhandel zur Reduzierung von Lebensmittelverschwendung wird der preisreduzierte Verkauf von Waren mit knappem MHD als eine von mehreren Maßnahmen genannt. (Beteiligungserklärung 2020-2022).


Quellen und weiterführende Informationen


Annette.Conrad@dlr.rlp.de     www.Ernaehrungsberatung.rlp.de