Landabfindung

Jeder Teilnehmer einer Flurbereinigung/ Beschleunigte Zusammenlegung ist für seine eingebrachten Grundstücke unter Berücksichtigung der für die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen erforderlichen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden.
Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben.
Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden.