Masselandvergabe

Unter dem Begriff “Masselandvergabe” versteht man die Verwendung und Zuteilung des in Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigten Landes.
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ist zu der Verwendung des Masselandes zu hören.
Außerdem setzt die Flurbereinigungsbehörde zusammen mit dem Vorstand der TG für die neuen Grundstücke (Massegrundstücke) angemessene Mindestgeldausgleiche fest. Sie sind in Anlehnung an den Verkehrswert durch Kapitalisierung der Wertermittlung zu ermitteln.
Durch öffentliche Bekanntmachung wird aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist Geldgebote für die Massegrundstücke abzugeben.
Die Einzelheiten für die Landzuteilung werden in Zuteilungsbedingungen festgelegt und den Bewerbern bekannt gegeben.
Mit der Zuteilung der Massegrundstücke wird auch der von den Empfängern dieser Grundstücke zu zahlende Geldausgleich festgesetzt.
Die Ergebnisse werden allen Bewerbern, auch denen die bei der Zuteilung des Masselandes nicht oder nur teilweise berücksichtigt werden konnten, bekannt gegeben. Dies erfolgt in der Regel im Nachtrag zum Flurbereinigungs-/Zusammenlegungsplan.
Richtschnur für die Verwendung des nicht benötigten Landes sind die Vorschriften im Flurbereinigungsgesetz. Die Entscheidung, wie dieses Land im Einzelfall verwendet wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Flurbereinigungsbehörde und ist nach sachgerechter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu treffen.
Ein Massegrundstück, das wegen seiner verhältnismäßig geringen Fläche keine selbständige rationelle Bewirtschaftung gestattet, ist in der Regel dem Empfänger eines angrenzenden Grundstücks zuzuteilen. Besitzt dagegen das Massegrundstück nach Größe und Form die Voraussetzungen für eine selbständige rationelle Bewirtschaftung, hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob dem Empfänger eines angrenzenden Grundstücks oder einem sonstigen Bewerber der Vorzug zu geben ist.