Rundschreiben 4/2004
QS – Freischaltung erfolgte
Im Jahr 2004 geht das QS-System bundesweit an den Start. Die Anmeldung der teilnehmenden Betriebe erfolgt über einen Bündler bei der QS-GmbH. Alle teilnehmenden Betriebe müssen kontrolliert werden. Um aber gerade zu Beginn des Systems möglichst vielen Produzenten die Teilnahme zu ermöglichen, gibt es eine spezielle Regelung: Sind 10 % der über einen Bündler erfassten Betriebe bereits kontrolliert, so können alle in diesem Bündel Gemeldeten für QS freigeschaltet werden – mit der Auflage, dass die restlichen Betriebe innerhalb eines Jahres nach der Freischaltung kontrolliert werden.
Da in den letzten beiden Jahren bereits viele Betriebe am QSS teilnahmen und erfolgreich geprüft worden sind, konnten diese Vorleistungen genutzt werden. Allerdings stehen erst in diesem Jahr alle Prüfkriterien des QS-Systems verbindlich fest, so dass Nachreichungen erforderlich waren, damit die Kontrollen des letzten Jahres als QS-Audits anerkannt werden konnten.
Inzwischen sind die erforderlichen 10 % rückwirkend anerkannt und das bei der QPNW gemeldete Bündel von 141 AGIO-Betrieben konnte zum 09.07.2004 für das QS-System freigeschaltet werden. Das heißt, dass sich die entsprechenden Betriebe mit einer Bescheinigung gegenüber ihrem Abnehmer als QS-Betrieb ausweisen können. Diese Bescheinigungen liegen dem Rundschreiben für die entsprechenden Betriebe bei. Bei Unstimmigkeiten bezüglich Fläche oder Produktionsrichtung auf der Bescheinigung wenden Sie sich bitte direkt an die QPNW.
Für ein QS-Audit sind stets die Eigenkontrolle des Betriebsleiters und die Kontrolle durch ein neutrales Prüfinstitut notwendig. Für die Eigenkontrolle gibt es vorbereitete Checklisten und Vordrucke, die bei einem Audit ausgefüllt vorgelegt werden müssen. Für Betriebe, die noch nach QS geprüft werden müssen und nicht an den Veranstaltungen im Juni an den VOGs Ingelheim und Weisenheim teilnehmen konnten, liegen diese Unterlagen dem Rundschreiben bei.
FUL – Antragstellung 2004 möglich
In diesem Jahr ist wieder eine Antragstellung für FUL-Programmteile für den Obstbau möglich und zwar noch bis zum 23.07.2004 bei den Kreisverwaltungen. Nachfolgend werden die wichtigsten Inhalte der beiden Programmteile dargestellt. Der Verpflichtungszeitraum beträgt jeweils fünf Jahre.
Programmteil I: Umweltschonender Obstbau
Hierbei ist die aktive Mitgliedschaft in der AGIO Voraussetzung. Die im Folgenden aufgeführten Inhalte beziehen sich auf die gesamten Kern- und Steinobstflächen eines Betriebes.
ð Fortbildungsveranstaltungen:
Pro Jahr sind drei Veranstaltungen zu besuchen, was im Betriebsheft zu dokumentieren ist. Außerdem müssen jeweils Eintragungen in eine Teilnehmerliste
vorgenommen werden.
ð Pflanzenschutz:
Es gibt zusätzliche, förderfähige Auflagen:
- Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden auf allen Kern- und Steinobstflächen.
- Einsatz umweltschonender Ausbringtechniken im Pflanzenschutz, d.h. Reduzierung von Abdrift und ausgebrachter Wirkstoffmenge (dazu mehr bei Programmteil
XV).
ð Nützlings- und Artenförderung:
- Sitzkrücken: Pro Hektar sind mindestens zwei Sitzkrücken mit einer Höhe von mindestens zwei Meter aufzustellen.
- Nistkästen und Halbhöhlen: Pro Hektar müssen mindestens acht Stück aufgehängt werden.
- Turmfalkenkasten oder Steinkauzröhre: Bei einer Betriebsgröße über einem Hektar ist entweder ein Kasten oder eine Röhre pro Betrieb aufzuhängen.
- Stein- und/oder Holzhaufen: Je zwei Hektar muss mindestens ein Haufen aus Steinen (kein Bauschutt) und/oder Holz angelegt werden. Dabei müssen
ausreichend große Hohlräume für wildlebende Tiere wie z.B. das Mauswiesel vorhanden sein. Die Höhe sollte etwa einen Meter betragen.
- Insektennisthilfen: Je Hektar sind mindestens fünf Nisthilfen einzubringen. Diese können in Form eines Hartholzklotzes mit Bohrlöchern oder eines
Stängelbündels (Schilf, Bambus, Holunder, etc.) aufgehängt werden.
Die errechnete Gesamtzahl einzubringender Elemente wie z.B. Nistkästen ist nach oben auf ganze Stückzahlen aufzurunden (2,9 ha Kern- und Steinobstfläche: 2,9
x 8 Nistkästen = 23,2 also 24 Nistkästen)
Diese Elemente müssen auf mindestens 30 % der Kern- und Steinobstfläche ausgebracht werden und zwar bis spätestens vier Monate nach Beginn des
Verpflichtungszeitraums (1. Oktober). Die Zuordnung der Maßnahmen zu den Schlägen muss nachgewiesen werden können.
ð Ökologische Ausgleichsflächen:
Von dem im Unternehmen vorhandenen Flächenumfang an Kern- und Steinobstflächen sind mindestens 2 % und maximal 5 % als ökologische Ausgleichsfläche
auszuweisen und zu bewirtschaften. Diese Flächen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Dauer des Verpflichtungszeitraums festgelegt werden. Bei
einem Hektar Fläche entspräche die Ausgleichsfläche mindestens 200 m2 und maximal 500 m2. Bei Flächenerweiterung ist der Umfang an Ausgleichsfläche
anzupassen, bei –verringerung ist er beizubehalten. Die Zuordnung der Maßnahmen zu den Schlägen muss nachgewiesen werden können.
- Es kann sowohl eine bestehende Flächen als auch die Neuanlage von Ausgleichsflächen anerkannt werden. Eine Neuanlage kann auch auf Ackerflächen
erfolgen.
- Die Neuanlage kann von mehreren Programmteilnehmern gemeinschaftlich vorge-nommen werden. Sie sind bis spätestens 15. Mai des Jahres nach Beginn
des Verpflichtungszeitraums (1. Oktober) anzulegen.
- Pflanzenschutz darf durchgeführt werden, sofern auf der Ausgleichsfläche Obstbäume stehen.
Als vorhandene Ausgleichsflächen werden auf den Kern- und Steinobstflächen des Betriebes anerkannt:
- Hochstammobstbäume oder andere hochstämmige Laubbäume mit mindestens 1,60 m Stammhöhe.
- Obstbäume mit einer Kronenhöhe von mindestens 5 m (auch Nussbäume).
- Diese Bäume werden jeweils mit 100 m2 bewertet.
- Hecken und Sträucher mit ihrem tatsächlichem Flächenumfang.
Bei Neuanlagen wird Folgendes anerkannt:
- Hochstammobstbäume oder andere hochstämmige Laubbäume mit mindestens 1,60 m Stammhöhe. Diese werden pro Baum mit 100 m2 bewertet.
- Heimische Sträucher, die pro Strauch mit 5 m2 angerechnet werden können.
- Außerdem können Brachen mit ein- oder mehrjährigen Saatgutmischungen angelegt werden. Hierbei wird der tatsächliche Flächenumfang angerechnet.
Bitte beachten Sie bei der Neupflanzung die eventuell bestehende Baumschutzsatzung der jeweiligen Gemeinde. Eventuell dürfen nämlich die gesetzten Bäume
ohne Genehmigung nicht wieder gerodet werden, wenn Sie einen bestimmten Stammumfang in 1 m Höhe überschreiten.
ð Bodenbegrünung:
- Zwischen den Baumreihen muss mindestens von Oktober bis April eine bodendeckende Begrünung vorhanden sein. Wird zwischen den Baumreihen neu
eingesät, so müssen vorgeschriebene Saatgutmischungen verwendet werden.
- Die Baumstreifen dürfen während der Dauer der Begrünung 30 % der Fläche nicht überschreiten.
Bei einem Flächenabgang muss Folgendes beachtet werden: Wird die Fläche aus der Förderung genommen, so muss die bis dahin erhaltene Prämie zurückgezahlt werden. Wechselt die Fläche an einen anderen FUL-Teilnehmer aus dem gleichen Programmteil, so geht der Prämienanspruch ebenfalls auf diesen über. In diesem Fall wird keine Rückzahlung der bis zum Zeitpunkt des Flächenwechsels erhaltenen Prämien gefordert.
Bei der Rodung einer Obstanlage wird die Prämienzahlung im Jahr der Rodung und dem darauf folgenden Jahr ausgesetzt. Erfolgt im weiteren Jahr eine Bepflanzung, so wird die Prämie wieder gewährt. Bleibt eine Bepflanzung aus, so wird die bereits ausgezahlte Prämie zurück gefordert, d.h. zwischen Rodung und Wiederbepflanzung können zwei Jahre liegen. Während des Verpflichtungszeitraums von fünf Jahren muss eine Fläche also während dreier Jahre mit Kern- oder Steinobst bepflanzt sein. Das Flurstück muss im “Flächennachweis Agrarförderung” verbleiben und es muss die Wiederbepflanzung erkennbar sein.
Programmteil XV: Umweltschonende Ausbringtechnik für Pflanzenschutzmittel
Bei diesem Programmteil verpflichtet sich der Teilnehmer:
- Alle möglichen Kern- und Steinobstflächen in die Förderung einzubeziehen (Flächen, auf denen aufgrund der landschaftlichen Gegebenheiten oder der Wuchsform
der Bäume die Programmdurchführung nicht möglich ist, können mit Zustimmung der Kreisver-waltung herausgenommen werden.).
- Geräte zu verwenden, die die Abdrift und die Wirkstoffmenge reduzieren. Diese sind im BBA-Verzeichnis der verlustmindernden Geräte aufgeführt.
Der Kauf eines solchen Gerätes kann im Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP) bezuschusst werden (siehe Beispielrechnung weiter unten).
Die umweltschonende Ausbringtechnik für Pflanzenschutzmittel kann als zusätzlich förderfähige Auflage in Programmteil I oder unabhängig davon als Programmteil XV gewählt werden. Dieser Teil kann nicht zweimal beantragt bzw. gefördert werden.
Prämiensätze im FUL
§ Programmteil I: Umweltschonender Obstbau
- Grundprämie 160 € / ha
- Zuschlag für Herbizidverzicht 100 € / ha
- Zuschlag für umweltschonende Ausbringtechnik 50 € / ha
§ Programmteil XV: Umweltschonende Ausbringtechnik für Pflanzenschutzmittel
- Prämie 50 € / ha
Beispielrechnungen
Um sich einen Überblick über Kosten und Leistungen des FUL zu verschaffen, ist im Folgenden eine Beispielrechnung für einen 10 ha Betrieb für Programmteil I gegeben. Hier wird allerdings davon ausgegangen, dass keinerlei Elemente zur Nützlings- und Artenförderung vorhanden sind und diese gekauft werden, d.h. nichts in Eigenbau erstellt wird.
Sitzkrücken | (2/ha) | 20 x 26 € = | 520 € |
Nistkästen | (8/ha) | 80 x 19 € = | 1.520 € |
Steinkauzröhre | (1/Betrieb) |  | 106 € |
Insektennisthilfen | (5/ha) | 50 x 27 € = | 1.350 € |
 |  |  |  |
 |  |  | 3.496 € |
Bei Sammelbestellung über Raiffeisen
bis zu 25 % Rabatt möglich: | - 874 € |
 |  |
 | 2.622 € |
5 Jahre Prämie für 10 ha Fläche: 5 x 10 x 160 € = | 8.000 € |
 | - 2.622 € |
BILANZ | + 5.378 € |
Ginge man davon aus, dass sich ein Betrieb alle Elemente zur Nützlings- und Artenförderung kaufen müsste, so verbleiben immerhin 5.378 € der Prämienzahlungen. Bei einer erneuten FUL-Teilnahme wären dann (bei gleichbleibender Betriebsgröße) alle erforderlichen Elemente vorhanden und die Prämie könnte in voller Höhe für den Betrieb verbucht werden.
Eine Sammelbestellung von Nistkästen und weiteren Elementen zur Nützlings- und Artenförderung wird im Herbst von der AGIO organisiert werden. Sie können dann von den günstigen Konditionen einer großen Bestellung profitieren. Darüber werden Sie per Rund-schreiben informiert.
Für Programmteil XV folgt ebenfalls eine Beispielrechnung für einen 10 ha Betrieb. In diesem FUL-Teil muss der Pflanzenschutz auf allen möglichen Kern- und Steinobstflächen mit Geräten durchgeführt werden, die sowohl Abdrift als auch Wirkstoffmenge reduzieren. Dazu zählen zur Zeit sieben Geräte, die als verlustmindernd bei der BBA aufgeführt sind. Da diese eine besonders umweltgerechte Ausrichtung der Produktion ermöglichen, können sie im Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP) mit bis zu 35 % des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens bezuschusst werden. Im Folgenden wird eine beispielhafte Rechnung für das Anhänge-Sprühgerät John Deere 310 mit Sensortechnik erstellt.
Nettopreis (Basisgerät): | 13.169 € |
Target Spray System (Sensortechnik; erforderlich zur Anerkennung
als verlustminderndes Geräte bei der BBA): |
5.700 € |
Gesamtpreis netto: | 18.869 € |
Zuschuss nach AFP: |
- 5.944 € |
selbst zu finanzieren: | 12.925 € |
5 Jahre Prämie für 10 ha Fläche: 5 x 10 x 50 € = |
- 2.500 € |
 | 10.425 € |
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